Informationen zum Sprechstundenbedarf
Zuletzt geändert von Gunther Knopf am 10.02.2020 18:17
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung
- Abrechnung vorübergehend über XXX-Gesellschaft für YYY im Gesundheitswesen mbH - IK: 123456789
- Folgende Angaben vom Arzt müssen auf dem Rezept vermerkt sein:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Ankreuzen der Ziffer 9,
- bei Impfstoffen zusätzlich die Ziffer 8,
- bei Hilfsmitteln zusätzlich Ziffer 7
- Angabe „p.c.“ oder „pro communitate“ oder „Sprechstundenbedarf“
- Unterschrift und Stempel des Arztes
- Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich
- kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu beziehen
- unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie ggf. relevanter Verfallsdaten zu verordnen
- spätestens bis zum 14. des 1. Monats des Folgequartals.
- Wenn BtM für Praxisbedarf,
- dann Verordnung aufdreiteiligen Formblatt
- Verordnung für Sprechstundenbedarf gilt einen Monat,
- d.h. eine am 30.3. ausgestellte Verordnung kann bis zum 30.4. zu Lasten der GKV beliefert werden
- siehe auch Gültigkeit von Rezepten
- d.h. eine am 30.3. ausgestellte Verordnung kann bis zum 30.4. zu Lasten der GKV beliefert werden
- Achtung: Sprechstundenbedarf von Zahnärzten
- bundesweit unterscheidliche Handhabung
- Einige Zahnärzte erhalten für ihren Sprechstundenbedarf eine pauschale Abgeltung.
- Verordnung zu Lasten der GKV ist hier nicht abrechnungsfähig.
- Entsprechende Rezepte als Privatrezepte behandeln Zahnarzt privat verrechnen
- Verordnung zu Lasten der GKV ist hier nicht abrechnungsfähig.
- Einige Zahnärzte erhalten für ihren Sprechstundenbedarf eine pauschale Abgeltung.
- bundesweit unterscheidliche Handhabung
- Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung nach §129 SGB V gilt nicht für Sprechstundenbedarf,
- => Jumbopackungen und OTC-Arzneimittel können abgegeben werden
- => keine Berücksichtigung von
- Rabattverträgen
- Importregelungen
- Mehrkosten möglich
- wenn AVP über Festbetrag liegt
- muss Arzt selbst tragen
- Rezepturen
- als Sprechstundenbedarf bezogen
- => Apotheke darf keinen Gefäßpreis taxieren
- als Sprechstundenbedarf bezogen
- Impfstoffe und Hilfsmittel
- gesondert auf einem eigenen Rezept zu verordnen
- Arzneimittel (nach §73 Abs. 3 AMG importiert)
- dürfen nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden
- Arzt muss Einzelverordnung ausstellen
- dürfen nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden
- Teststreifen: Verordnungsfähig sind nur Harnteststreifen für Blut, Glucose und pH-Wert. Die Apotheke hat allerdings keine Prüfpflicht. Blutteststreifen hingegen können nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
- Übersicht abrechnungsfähiger Artikel und Positionen im Sprechstundenbedarf:
- Arzneimittel
- Verbandstoffe und Pflaster
- Infusionslösungen
- lmpfstoffe
- Medizinprodukte
- Harnteststreifen
- Beschaffungskosten
- keine Abrechnung für Beschaffungskosten für Hilfsmittel möglich!
- Röntgenkontrastmittel und andere Zubereitungen zur Injektion oder Infusion
- Hilfsmittel
- näheres dazu auf der Seite der KV-NR: Häufig gestellte Fragen zum Sprechstundenbedarf
Gültigkeit und Zuständigkeiten
gültig | |
verantwortlich, zuständig, vertreten durch, beteiligt, zu informieren |
Links
- bisher noch keine weiterführende Links
Rückverweise
Version 1.1, erstellt am 10.02.2020 18:17 von Gunther Knopf, zuletzt geändert am 10.02.2020 18:17 von Gunther Knopf